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   BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90   

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BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90 (https://dejure.org/1991,2002)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1991 - 2 RU 64/90 (https://dejure.org/1991,2002)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1991 - 2 RU 64/90 (https://dejure.org/1991,2002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 828 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; SozR 2200 § 539 Nr. 119) ist Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO gegeben, wenn es sich um eine dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und sonst ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (Urteil des Senats vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - in HV-Info 1990, 1349).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 44/90

    Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO nach dem Gesamtbild

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind auch für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (s das Urteil des Senats vom 24. Januar 1991 - 2 RU 44/90 -).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; SozR 2200 § 539 Nr. 119) ist Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO gegeben, wenn es sich um eine dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und sonst ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (Urteil des Senats vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - in HV-Info 1990, 1349).
  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 39/89

    Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung; Ansprüche einer Allgemeinen

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; SozR 2200 § 539 Nr. 119) ist Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO gegeben, wenn es sich um eine dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und sonst ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (Urteil des Senats vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - in HV-Info 1990, 1349).
  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Ein solcher Verfahrensfehler könnte im Revisionsverfahren nicht mehr fortwirken, weil die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ausreichen, abschließend festzustellen, daß der Anspruch gegen die Beklagte nicht i.S. des § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG abgelehnt werden darf (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74).
  • BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68

    Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; SozR 2200 § 539 Nr. 119) ist Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO gegeben, wenn es sich um eine dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und sonst ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (Urteil des Senats vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - in HV-Info 1990, 1349).
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 38/90

    Unfallversicherungsschutz beim Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Diesen vorgegebenen, grundlegenden Versicherungsschutz hat der Gesetzgeber des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) mit der Fassung des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO den besonderen Verhältnissen angepaßt, die dadurch entstanden sind, daß die Arbeitgeber dazu übergegangen sind, Lohn und Gehalt bargeldlos auf entsprechend eingerichtete Konten ihrer Arbeitnehmer zu überweisen (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 38/90 -zur Veröffentlichung bestimmt, auch abgedruckt in HV-Info 1990, 26, 29).
  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 198/72

    Versicherungsschutz - Berufsgenossenschaft - Bauarbeiten - Gewerbsmäßige

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 64/90
    Der Klägerin stehen die Witwenleistungen nach § 589 Abs. 1, §§ 590, 591 RVO zu, weil ihr Ehemann K. B. den Tod durch einen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 550 Abs. 1, § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO), den die Beklagte entschädigen muß (§ 646 Abs. 1, Anlage 1, S. auch Richtlinien für die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten in HVGBG RdSchr VB 59/67 sowie BSGE 38, 6, 7).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    In dem Essen und Trinken nach der Jagd sei zumindest für die Treiber auch eine atypische Entlohnung ihrer durchaus anstrengenden und nicht immer ungefährlichen Arbeit zu sehen (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9).

    Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck (s zur RVO: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 mwN).

    Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).

    Soweit der Senat mit seiner Entscheidung vom 19. März 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 9) einen Versicherungsschutz für den Weg zu einer kirchlichen Dankveranstaltung mit der Überreichung einer Dankesurkunde für Bauhelfer bejahte, die umfangreiche Baumaßnahmen in Eigenregie unentgeltlich für eine Gemeinde durchgeführt hatten, beruhte diese Entscheidung darauf, dass der Senat im Rahmen einer wertenden Betrachtung feststellte, in der Dankveranstaltung sei ein "immaterielles Entgelt" zu sehen, so dass der dortige Kläger auf seinem Weg zu dieser Veranstaltung wie ein Arbeitnehmer versichert war, der sich seinen Lohn bei dem Arbeitgeber persönlich abholt.

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Eine unterbliebene notwendige Beiladung steht einer Sachentscheidung jedoch dann nicht entgegen, wenn diese aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanz möglich ist und die Beizuladenden weder materiell noch verfahrensrechtlich benachteiligt werden können (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74; BSGE 66, 144, 146 = SozR aaO; BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Unter Heranziehung dieser Gesichtspunkte hat der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1991 (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9) entschieden, daß bei einer Dankveranstaltung, die eine Kirchengemeinde für ihre unbezahlten Helfer im Anschluß an umfangreiche Eigenbauarbeiten durchführt, die Helfer unfallversichert sind.
  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89

    Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer

    Auch der 2. Senat des BSG geht in ständiger Rechtspr davon aus (vgl Urteile vom 19. März 1991 - 2 RU 64/90 und vom 8. Dezember 1988 - SozR 1500 § 75 Nr. 74), daß ein Verfahrensfehler wegen fehlender Beiladung im Revisionsverfahren nicht mehr fortwirkt, wenn die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ausreichen, abschließend festzustellen, daß der andere, noch beizuladende Versicherungsträger überhaupt nicht als leistungspflichtig in Betracht kommt.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 5087/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsweg/Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang

    Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).
  • LSG Sachsen, 08.11.2007 - L 2 U 73/07

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zurechnung des unfallbringenden

    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 09. März 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 9) in einer Dankveranstaltung für unentgeltlich tätig gewordene Bauhelfer bei einer gemeindlichen Baumaßnahme entschieden, die Dankveranstaltung sei als immaterielles Entgelt zu betrachten, so dass der dortige Kläger auf seinem Weg zur Veranstaltung wie ein Arbeitnehmer versichert gewesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger angesprochenen Entscheidung des BSG vom 19. März 1991 (2 RU 64/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 9).

  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 22/89

    Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld (Rente) - Anrechnung eines

    Denn das Revisionsgericht kann ausnahmsweise von einer Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst entscheiden, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, daß die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß (BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSGE 67, 251, 253; BVerwGE 74, 19, 21 ff; vgl auch BSG SozR 1500 § 75 Nr. 68 und Nr. 74, SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 sowie Urteil vom 31. Juli 1991 - 6 RKa 12/89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Außerdem wäre es aus dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie, der die Beiladung gerade dienen soll, wenig sachgerecht, wenn der Rechtsstreit aus bloß formellen Gründen zurückverwiesen würde, obwohl die materielle Erfolglosigkeit der Klage bereits feststeht (BSGE 66, 144; 67, 251; SozR 3-2200 § 539 Nr. 9).

  • SG Darmstadt, 29.01.2016 - S 3 U 182/13

    Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber Arbeitnehmer kein Arbeitsunfall

    Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).
  • SG Fulda, 20.03.2014 - S 8 U 80/12
    Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2000 - L 17 U 108/99

    Vorliegen eines Arbeitsunfalles bei privatem Grillabend; Qualifizierung von

    Versicherungsschutz läßt sich hier auch nicht deshalb bejahen, weil die Teilnehmer eines Richtfestes (vgl. BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 57; Urteil des BSG vom 15.12.1981 - 21 RU 57/80 -) oder einer Dankveranstaltung, die eine Kirchengemeinde für ihre unbezahlten Helfer im Anschluß an umfangreiche Eigenbauarbeiten durchführt (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9), versichert sind.
  • LSG Bayern, 26.02.2004 - L 17 U 9/03

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Fehlen eines Arbeitsverhältnisses; Vorliegen

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.09.1999 - L 7 U 179/97

    Haftungsausfüllende Kausalität - posttraumatische Belastungsstörung als

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